Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

90/05/0111

Rechtssatz

Eine Hofüberdachung zu dem Zweck, Schnee und Eis vom Innenhof eines Gebäudes fernzuhalten, entspricht nicht der Widmung "Grünland-Spielwiese und Liegewiese, Spielplatz, Parkanlage, Schipiste"; umsomehr ist Widmungswidrigkeit dann gegeben, wenn diese Hofüberdachung im Rahmen eines Tischlereibetriebes genützt wird.