Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/05/0111
Ein Auftrag, den konsensgemäßen Zustand herzustellen, darf nur hinsichtlich solcher Bauabänderungen erteilt werden, die sowohl zum Zeitpunkt ihrer Durchführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages von der Bewilligungspflicht erfaßt waren (Hinweis E 1.4.1960, 586/59, VwSlg 5257 A/1960, E 4.4.1989, 88/05/0271, E 26.4.1990, 90/06/0042).