Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

90/05/0111

Rechtssatz

Ein Auftrag, den konsensgemäßen Zustand herzustellen, darf nur hinsichtlich solcher Bauabänderungen erteilt werden, die sowohl zum Zeitpunkt ihrer Durchführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages von der Bewilligungspflicht erfaßt waren (Hinweis E 1.4.1960, 586/59, VwSlg 5257 A/1960, E 4.4.1989, 88/05/0271, E 26.4.1990, 90/06/0042).