Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0070

Rechtssatz

Die prozessualen Rechte einer Partei dienen nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte und können daher nicht weiter gehen als diese (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0150).