Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

90/05/0068

Rechtssatz

Den Nachbarn steht hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0178).