Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

90/05/0068

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Bauplatz durch eine ausreichende Zufahrt mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden sei (Hinweis auf Erkenntnis vom 23.10.1986, Zl. 84/06/0038,