Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
90/05/0068
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Bauplatz durch eine ausreichende Zufahrt mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden sei (Hinweis auf Erkenntnis vom 23.10.1986, Zl. 84/06/0038,