Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

90/05/0060

Rechtssatz

Der Materiengesetzgeber hat dem Bestandnehmer in der OÖ BauO kein von der Baubehörde wahrzunehmendes subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, sodaß dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zusteht. Er kann daran lediglich als Beteiligter teilnehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/05/0093