Verwaltungsgerichtshof
16.10.1990
90/05/0060
Der Materiengesetzgeber hat dem Bestandnehmer in der OÖ BauO kein von der Baubehörde wahrzunehmendes subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, sodaß dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zusteht. Er kann daran lediglich als Beteiligter teilnehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/05/0093