Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

90/05/0039

Rechtssatz

Da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat, kann im Baubewilligungsbescheid nicht über allfällige Abweichungen vom bewilligten Projekt abgesprochen werden. Die Baubehörde hat aber von Amts wegen die konsensgemäße Durchführung zu überprüfen, allerdings steht nach der Wr BauO den Nachbarn in diesem Stadium des Verfahrens kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981)