Verwaltungsgerichtshof
16.10.1990
90/05/0039
Da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat, kann im Baubewilligungsbescheid nicht über allfällige Abweichungen vom bewilligten Projekt abgesprochen werden. Die Baubehörde hat aber von Amts wegen die konsensgemäße Durchführung zu überprüfen, allerdings steht nach der Wr BauO den Nachbarn in diesem Stadium des Verfahrens kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981)