Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

90/05/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0015 E 1. Juli 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Wr BauO besteht kein subj.-öffentliches Recht des Nachbarn hinsichtlich der Versickerung des Regenwassers.