Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

90/05/0034

Rechtssatz

Eine Gaube (Gaupe) mit einem äußeren Umriß von 4,3 m ist bei einer Frontlänge des Gebäudes von 12,5 m noch als zulässig iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO zu beurteilen.