Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
90/05/0023
Auf die Erlassung eines Polizeibefehles in Bausachen (hier: Baueinstellungsauftrag) steht niemandem, also auch nicht einer Partei des der Erlassung des Befehls vorangehenden Verwaltungsverfahrens, ein Rechtsanspruch zu.
(Hinweis E 5.9.1966, 1808/65).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/05/0024