Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

90/05/0023

Rechtssatz

Auf die Erlassung eines Polizeibefehles in Bausachen (hier: Baueinstellungsauftrag) steht niemandem, also auch nicht einer Partei des der Erlassung des Befehls vorangehenden Verwaltungsverfahrens, ein Rechtsanspruch zu.

(Hinweis E 5.9.1966, 1808/65).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/05/0024