Verwaltungsgerichtshof
18.09.1990
90/05/0012
Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann (Hinweis E 15.5.1990, 89/05/0183).