Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/05/0007
GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 5
Der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner das erstbehördliche Straferkenntnis zur Gänze bekämpfenden Berufung zur Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht ausdrücklich Stellung nahm, steht der Annahme nicht entgegen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der über ihn verhängten Strafe in einem subjektiven Recht verletzt sein.