Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/05/0007
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Entscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demnach obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen inswoeit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Zumessungsaktes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).