Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

90/05/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1990/01/30 89/18/0008 3

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung

des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.