Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/05/0007
GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1
Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.