Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

90/05/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.