Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

90/04/0358

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 87/17/0316 2

Stammrechtssatz

Es bedarf bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.