Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0329

Rechtssatz

Die Heranziehung von gem Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften macht die Beantwortung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Auslegungsfragen nicht entbehrlich; sie umfaßt eine Heranziehung der zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften "im Detail".