Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
90/04/0323
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 6
Der Schutz der öffentlichen Interessen obliegt im Verfahren nach Paragraph 354, GewO 1973 (nur) der Behörde von Amts wegen; den Nachbarn ist keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.