Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 6

Stammrechtssatz

Der Schutz der öffentlichen Interessen obliegt im Verfahren nach Paragraph 354, GewO 1973 (nur) der Behörde von Amts wegen; den Nachbarn ist keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.