Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
90/04/0323
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 5
Das Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes hat in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 354, GewO 1973 den Charakter eines Provisorialverfahrens. Aus dem Begriff "Versuchsbetrieb" (bzw "Vorarbeiten") ergibt sich nämlich, daß die nach Paragraph 354, GewO 1973 zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen.