Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 4

Stammrechtssatz

Aus der Anordnung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 kann nicht geschlossen werden, daß die Behörde - schlechthin - in allen auf Betriebsanlagen bezogenen Verfahren eine Augenscheinsverhandlung nach dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen anzuberaumen hat; sondern eben nur auf Grund eines "Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" (Hinweis E 18.2.1983, 82/04/0103), wonach im Feststellungsverfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1973 die Bestimmungen über das Verfahren betreffend Betriebsanlagen keine Anwendung finden, weil "im besonderen die Bestimmungen des Paragraph 356, Absatz 3, über die Parteistellung von Nachbarn ausschließlich Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973) zum Inhalt hat".