Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
90/04/0323
GRS wie VwGH B 1991/01/29 90/04/0269 1
Bei der Beurteilung der zu prüfenden Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt bzw eine Ausfertigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zugestellt wurde (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968).