Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

90/04/0320

Rechtssatz

Durch die in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage ist keine Einschränkung dahin erfolgt, daß unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw Abläufe abzustellen wäre.