Verwaltungsgerichtshof
28.05.1991
90/04/0320
Die Behörde hat - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - nur jene Auflagen vorzuschreiben, die zur Erreichung der sich aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind. Nicht hingegen sind die von der Anlage ausgehenden Emissionen ohne Rücksicht auf die Schutzzwecke des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auf das nach dem Stand der Technik der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geringstmögliche Maß zu reduzieren (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0248).