Verwaltungsgerichtshof
10.09.1991
90/04/0302
Die Berufungsbehörde ist ganz allgemein verpflichtet, von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung auszugehen, also bei einer Einschränkung des Nachsichtsansuchens von einem ursprünglich unbefristeten in ein befristetes iSd Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 das nunmehrige Fehlen des Antrages (auf unbefristete Nachsichtserteilung) aufzugreifen.