Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

90/04/0302

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist ganz allgemein verpflichtet, von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung auszugehen, also bei einer Einschränkung des Nachsichtsansuchens von einem ursprünglich unbefristeten in ein befristetes iSd Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 das nunmehrige Fehlen des Antrages (auf unbefristete Nachsichtserteilung) aufzugreifen.