Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0281

Rechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen in Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO ist zu unterscheiden. Da der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß, kann u a das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.