Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0281

Rechtssatz

Einem Nachbarvorbringen kommt, soweit es sich auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr bezieht, keine Entscheidungsrelevanz zu.