Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
90/04/0281
Einer bestehenden Flächenwidmung kommt tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 zu.