Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0281

Rechtssatz

Einer bestehenden Flächenwidmung kommt tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 zu.