Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

90/04/0269

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der zu prüfenden Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt bzw eine Ausfertigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zugestellt wurde (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968).