Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
90/04/0266
Das Einräumen einer zweimonatigen Frist (mit Verlängerungsmöglichkeit auf sechs Monate) bzw einer von vornherein sechsmonatigen Frist gem Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 erscheint durchaus sachlich und als ein adäquater Kompromiß zwischen dem - auch vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis E VfSlg 9725 aus 1983,) als sachlich qualifizierten - Erfordernis, daß bei konzessionierten Gewerben ein gem Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sein muß, daß aber bei Wegfall eines solchen Geschäftsführers für die Neubestellung und Neugenehmigung eines Geschäftsführers eine Frist gewährt wird, während der das betreffende konzessionierte Gewerbe - ausnahmsweise - ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer weiter ausgeübt werden darf. Der VwGH sieht sich daher im Beschwerdefall nicht veranlaßt, einen Gesetzesprüfungantrag im Grunde des Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den VfGH zu stellen.