Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
90/04/0266
Eine verfassungskonforme Interpretation eines Gesetzes kommt nur dann in Frage, wenn DER WORTLAUT DES GESETZES MEHRERE AUSLEGUNGEN ERMÖGLICHT. Wenn das der Fall ist, dann darf nicht jener Auslegung der Vorzug gegeben werden, die zu einem der Verfassung widersprechenden Ergebnis führt; es muß vielmehr jede Gesetzesbestimmung im Zweifelsfall so verstanden werden, daß sie im Rahmen der gesamten Rechtsordnung zu bestehen vermag (Hinweis E 10.7.1989, 89/10/0079). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 9, GewO 1973 - aus dieser läßt sich nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende, wogegen auch der insoweit eindeutige Wortlaut des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 spricht (Hinweis E 26.4.1978, 944, 945, 946/77) - stellt sich hier nicht das Problem einer verfassungskonformen Interpretation.