Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

90/04/0265

Rechtssatz

Die im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 getroffene Feststellung, daß Kinder grundsätzlich nicht empfindlicher auf Lärmimmissionen reagieren als Erwachsene, ist mit dem Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung" sowie auf "zahlreiche andere Verfahren" nicht ausreichend begründet. Die Ermittlung der Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus, die zweifelsfrei der Untersuchung mit den Methoden der (medizinischen) Naturwissenschaft und damit auch der (naturwissenschaftlichen) Falsifikation bestimmter Annahmen zugänglich ist, kann zumindest in diesem Zusammenhang nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz gelöst werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/04/0268