Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
90/04/0265
Es ist nicht rechtswidrig, zur Feststellung gewisser, jahreszeitlich bedingter Immissionsschwankungen den Probebetrieb iSd Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 auch auf den Winter (somit auf ein Jahr) auszudehnen, weil ja im Hinblick darauf, daß es dem Nachbarn unbenommen bleiben muß, seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (Hinweis E 8.5.1981, 04/1129/80), nicht schon gesagt werden kann, daß die Immissionen im Winter geringer sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/04/0268