Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

90/04/0265

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, zur Feststellung gewisser, jahreszeitlich bedingter Immissionsschwankungen den Probebetrieb iSd Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 auch auf den Winter (somit auf ein Jahr) auszudehnen, weil ja im Hinblick darauf, daß es dem Nachbarn unbenommen bleiben muß, seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (Hinweis E 8.5.1981, 04/1129/80), nicht schon gesagt werden kann, daß die Immissionen im Winter geringer sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/04/0268