Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

90/04/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 90/04/0269 2

Stammrechtssatz

Mit Ausnahme des in Paragraph 80, Absatz 4, GewO 1973 geregelten Falles kennt die GewO 1973 keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung.