Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Geschäftszahl

90/04/0200

Rechtssatz

Das von der Behörde durchzuführende Verfahren gem

Paragraph 79, GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageinhabers noch auch der Nachbarn voraus und bietet auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990, 89/04/0180).