Verwaltungsgerichtshof
30.10.1990
90/04/0200
Das von der Behörde durchzuführende Verfahren gem
Paragraph 79, GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageinhabers noch auch der Nachbarn voraus und bietet auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990, 89/04/0180).