Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Geschäftszahl

90/04/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0035 E 25. September 1990 RS 3 (hier: in Ansehung der Zeitdauer von Schweißarbeiten)

Stammrechtssatz

Der gewerbetechnische Amtssachverständige darf in Ansehung der Art und der Häufigkeit der Verwendung der Planierraupe nicht von im Verfahren erstatteten Auskünften des Betriebsanlagengenehmigungswerbers ausgehen, ohne daß sich diese Umstände etwa in einer verpflichtenden Weise aus der Betriebsbeschreibung bzw. aus Auflagenvorschreibungen ergeben.