Verwaltungsgerichtshof
27.02.1991
90/04/0199
Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen bezüglich des zu ermittelnden Sachverhaltes stellen dann keine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die behördliche Beurteilung der Immissionen auf die Nachbarschaft vom medizinischen Standpunkt aus dar, wenn das medizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Lärmauswirkungen des Betriebes auf die Nachbarn lediglich Feststellungen über die Intensität des Umgebungslärmes und Betriebslärmes im Verhältnis zur ÖAL Richtlinie enthält (Hinweis E 7.7.1959, 434/58; VwSlg 5018 A/1959).