Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
90/04/0183
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0222 2
Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 zugrundeliegendes Ansuchen setzt im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt voraus, der als solcher - unabhängig von den weiteren im Paragraph 356, einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt.