Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

90/04/0179

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wonach tatbestandsmäßig für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur das Vorliegen sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen eines "einschlägigen" Gewerbebetriebes (hier: gastgewerblicher Betrieb) wäre, sondern es wird vielmehr als Tatbestandserfordernis nur das Vorhandensein des "Erscheinungsbildes" eines derartigen Gewerbebetriebes normiert.