Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
90/04/0175
Ein als "Ansuchen gemäß Paragraph 359, b der Gewerbeordnung "bezeichnetes Vorbringen des Inhalts, die Gewerbebehörde möge die Beschaffenheit der Anlage gem Paragraph 333,, Paragraph 334,, Paragraph 335, GewO 1973 mit Bescheid feststellen, wobei als Begründung die Bestimmung des Paragraph 359, b GewO 1973 zitiert und ausgeführt wird, die gegenständliche Anlage weise die im Paragraph 359, b GewO 1973 genannten Merkmale auf, weshalb um bescheidmäßige Feststellung ersucht werde, sowie auf vorgelegte Beilagen verwiesen wird, weist nicht die erforderliche Bestimmtheit iSd Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 auf, da hieraus weder Art und Umfang der beantragten Genehmigung zu entnehmen ist noch der Hinweis auf angeschlossene Beilagen ein derartiges Erfordernis zu erfüllen vermag. Ungeachtet dessen, daß ein derartiges Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich nicht erstattet wurde, hatte der VwGH aber diesen Umstand als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Erhebung von Einwendungen iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 subjektiv-öffentliche Recht der Bfin betreffend wahrzunehmen (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).