Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

90/04/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 8

Stammrechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Artikel 3, Absatz 2, PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.