Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
90/04/0174
Der Begriff der Betriebsart eines Gastgewerbes ist kein starr vorgegebener, sondern erfaßt den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Verkehrsauffassung folgend im tatsächlichen Bereich unterschiedliche Erscheinungsformen innerhalb eines bestimmten Gewerbezweiges (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0153).