Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

90/04/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0128 E 30. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Gerade weil die Eigenart eines Geräusches (seine Informationshältigkeit, sein Impulscharakter) in den Messergebnissen hinsichtlich der Lautstärke keine Berücksichtigung findet, bedarf es einer Darstellung auch dieser Komponente des Lärms durch den gewerbetechnischen Sachverständigen.