Verwaltungsgerichtshof
30.10.1990
90/04/0133
Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach Paragraph 83, GewO 1973 setzt das (weiterhin gegebene) Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus. Dies ergibt sich schon aus den verba legalia, wonach die Behörde die "notwendigen" Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen hat. Für eine Vorkehrung nach Paragraph 83,, die nach dessen normativem Gehalt auf die Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abstellt, ist kein Raum, wenn dieser Zustand bereits hergestellt ist.