Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
90/04/0068
Mangels eine entsprechenden Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß dadurch nur ein Teil des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses ersetzt werde, tritt dieser zur Gänze an die Stelle des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses.