Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/04/0068

Rechtssatz

Mangels eine entsprechenden Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß dadurch nur ein Teil des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses ersetzt werde, tritt dieser zur Gänze an die Stelle des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses.