Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/04/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - hier auf Lärm und Erschütterung bezogenen - Einwendungen gem Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteienrechte begründet hat.