Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1991

Geschäftszahl

90/03/0274

Rechtssatz

Jedes Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes ist strafbar, und zwar ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung (Hinweis E 19.12.1990, 90/03/0153).