Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
90/03/0269
GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0042 4
Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe genügen bereits die von den Straßenaufsichtsorganen wahrzunehmenden Alkoholisierungsmerkmale wie schwankender Gang, lallende undeutliche Aussprache, gerötete Augenbindehäute sowie penetranter Alkoholgeruch aus dem Mund
(Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0024).