Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/03/0256
Der vom Straßenaufsichtsorgan wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft reicht für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit für die Aufforderung zur Atemluftprobe aus (Hinweis 14.11.1990, 90/03/0238)