Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/03/0256

Rechtssatz

Der vom Straßenaufsichtsorgan wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft reicht für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit für die Aufforderung zur Atemluftprobe aus (Hinweis 14.11.1990, 90/03/0238)