Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

90/03/0253

Rechtssatz

Die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung nicht straflos (Hinweis E 28.11.1975, 192/75).