Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

90/03/0162

Rechtssatz

Es ist einem Beschuldigten nicht verwehrt, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, und zwar bis zur Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens, einen Entlastungszeugen zu führen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0199