Verwaltungsgerichtshof
10.04.1991
90/03/0162
Es ist einem Beschuldigten nicht verwehrt, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, und zwar bis zur Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens, einen Entlastungszeugen zu führen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/03/0199